Mentale Belastung im Beruf: was der Alltag fordert

Mentale Belastung im Beruf bezeichnet die Gesamtheit der Anforderungen, die bei der Arbeit auf die Aufmerksamkeit, das Denken und das Erleben einer Person einwirken: Zeitdruck, Unterbrechungen, unklare Aufträge, emotionale Anforderungen im Kontakt mit anderen. Der Begriff ist neutral und beschreibt zunächst nur die äusseren Anforderungen, nicht deren Folgen. Dieser Beitrag ordnet die Begriffe, zeigt anhand von Erhebungen des SECO, des Bundesamts für Statistik und von Gesundheitsförderung Schweiz, welche Faktoren in der Schweiz zuoberst stehen, und beschreibt, was das Schweizer Arbeitsrecht von Arbeitgebern verlangt.
Was bedeutet mentale Belastung genau?
Mentale Belastung ist in der Normenreihe ISO 10075 definiert als die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von aussen auf einen Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken. Davon zu unterscheiden ist die Beanspruchung: die unmittelbare Auswirkung dieser Belastung auf die einzelne Person, abhängig von ihren Voraussetzungen, ihrer Erfahrung und ihren Bewältigungsstrategien. Belastung ist damit ein Merkmal der Arbeit, Beanspruchung ein Merkmal der Person in dieser Arbeit.
Diese Unterscheidung hat praktische Folgen. Dieselbe Arbeitsmenge führt bei zwei Personen zu unterschiedlicher Beanspruchung, und aus einer starken Beanspruchung lässt sich nicht auf mangelnde Belastbarkeit schliessen, weil Handlungsspielraum, Erfahrung, Einarbeitung und Erholungszeit mitwirken. Nach ISO 10075 ist Belastung an sich weder gut noch schlecht: Sowohl eine zu hohe als auch eine dauerhaft zu tiefe Anforderung kann zu beeinträchtigender Beanspruchung führen.
Im Schweizer Arbeitsrecht und in der amtlichen Statistik ist meist von psychischen Belastungen oder psychosozialen Risiken die Rede. Gemeint ist dasselbe Feld: Anforderungen, die aus der Arbeitsaufgabe, der Arbeitsorganisation, den sozialen Beziehungen im Betrieb und den Arbeitsbedingungen entstehen. Der Begriff mentale Belastung ist im Alltag geläufiger, meint aber in aller Regel genau diese Anforderungen und nicht das Befinden einer bestimmten Person.
Welche Faktoren belasten am meisten?
In Schweizer Erhebungen gehört Zeitdruck zu den am häufigsten genannten belastenden Arbeitsbedingungen. Im Bericht des SECO zum Flash Eurobarometer 2022 (OSH Pulse Survey, 1332 befragte Arbeitnehmende) nennen 42,5 Prozent hohen Zeitdruck und Arbeitsüberlastung. Häufiger genannt werden nur zwei biomechanische Belastungen: stets gleiche Hand- oder Armbewegungen (44,2 Prozent) und schmerzhafte oder ermüdende Körperhaltungen (42,8 Prozent). Unter den psychosozialen Faktoren steht Zeitdruck damit an erster Stelle, am stärksten betroffen ist der Gesundheitssektor (52,7 Prozent). Der Anteil der Erwerbstätigen, die sich bei der Arbeit gestresst fühlen, stieg zwischen 2012 und 2022 von 18 auf 23 Prozent; unter allen erfassten Risiken für die Gesundheit hat Stress damit am stärksten zugenommen.
| Faktor | Was damit gemeint ist | Befundlage in der Schweiz |
|---|---|---|
| Zeitdruck | Zu wenig Zeit für die geforderte Menge oder Qualität | Häufigster psychosozialer Belastungsfaktor, 42,5 Prozent (SECO, Flash Eurobarometer 2022 | OSH Pulse Survey) |
| Unklare Aufträge | Widersprüchliche oder unpräzise Anweisungen, unklare Rollen | In der SECO-Stressstudie 2010 von 13 Prozent der Befragten genannt und als eigenständiger Faktor des Stresserlebens ausgewiesen |
| Arbeit in der Freizeit | Aufgaben und Erreichbarkeit ausserhalb der Arbeitszeit | In der SECO-Stressstudie 2010 von 18 Prozent der Befragten genannt und mit dem Stresserleben verbunden |
| Emotionale Anforderungen | Umgang mit Not, Konflikten oder Erwartungen anderer Menschen | Als wichtiger zusätzlicher Faktor benannt, besonders in Betreuung und Kundenkontakt |
| Soziale Benachteiligung | Herabsetzung, Ausgrenzung oder ungerechte Behandlung im Team | In der SECO-Stressstudie 2010 von 4 bis 6 Prozent der Befragten genannt |
| Geringer Handlungsspielraum | Wenig Einfluss auf Reihenfolge, Tempo und Vorgehen | Wird im Job-Stress-Index als Ressource gezählt, die Belastungen ausgleicht |
Die Zunahme ist kein neues Phänomen. Bereits die vom SECO in Auftrag gegebene Stressstudie 2010 zeigte, dass der Anteil der Erwerbstätigen, die sich häufig oder sehr häufig gestresst fühlten, gegenüber der Vorgängerstudie von 2000 von 26,6 auf 34,4 Prozent gestiegen war. Am häufigsten genannt wurden dabei Unterbrechungen bei der Arbeit (48 Prozent), Arbeiten mit hohem Tempo (43 Prozent) und Termindruck (40 Prozent); seltener genannt, aber ebenfalls mit dem Stresserleben verbunden, waren das Erledigen von Arbeitsaufgaben in der Freizeit (18 Prozent), unklare Anweisungen (13 Prozent) und soziale Benachteiligung (4 bis 6 Prozent). Die Werte stammen aus Befragungen und beruhen auf Selbstangaben.
Ein zweiter Schweizer Datensatz misst nicht die Belastung allein, sondern ihr Verhältnis zu den vorhandenen Ressourcen. Der Job-Stress-Index von Gesundheitsförderung Schweiz, erhoben mit der Universität Bern und der ZHAW, befragte 2022 insgesamt 3022 Erwerbstätige zwischen 16 und 65 Jahren. Bei 28,2 Prozent lag das Verhältnis im kritischen Bereich, das heisst mit deutlich mehr Belastungen als Ressourcen. Der Anteil der emotional Erschöpften überschritt mit 30,3 Prozent erstmals seit 2014 die Grenze von 30 Prozent.
Dieselbe Erhebung schätzt die wirtschaftliche Seite. Die Produktivitätsverluste durch Absentismus und Präsentismus lagen 2022 bei 14,9 Prozent der Arbeitszeit (5,3 Prozent Absentismus, 9,6 Prozent Präsentismus). Das rechnerische ökonomische Potenzial ausgeglichener Arbeitsbedingungen bezifferte die Studie auf rund 6,5 Milliarden Franken pro Jahr (2020: 7,6 Milliarden). Es handelt sich um Hochrechnungen aus einer Querschnittsbefragung, nicht um gemessene Betriebskosten.
Was sagt das Schweizer Arbeitsrecht dazu?
Das Schweizer Arbeitsgesetz behandelt psychische Belastungen ausdrücklich als Teil des Gesundheitsschutzes. Artikel 6 des Arbeitsgesetzes verpflichtet Arbeitgeber, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz konkretisiert dies in Artikel 2 und nennt dabei die physische und die psychische Gesundheit im selben Satz.
Zwei Punkte dieser Bestimmung sind für den Berufsalltag zentral. Erstens ist die Pflicht keine Empfehlung, sondern geltendes Recht, und sie richtet sich an den Betrieb, nicht an die einzelne Person. Zweitens verlangt Artikel 2 der Verordnung 3 unter anderem, dass eine übermässig starke oder allzu einseitige Beanspruchung vermieden wird: Damit ist die Arbeitsgestaltung selbst angesprochen, nicht nur der Umgang der Mitarbeitenden mit ihr.
Ergänzend gilt im Vertragsrecht Artikel 328 des Obligationenrechts, der den Arbeitgeber verpflichtet, die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen und auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen. Der Vollzug des Arbeitsgesetzes liegt bei den kantonalen Arbeitsinspektoraten, das SECO übt die Oberaufsicht aus und veröffentlicht die Wegleitungen zu den einzelnen Artikeln. Dieser Abschnitt ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Rechtsberatung.
Was können Arbeitgeber tun?
Arbeitgeber setzen bei den Arbeitsbedingungen selbst an, bevor sie Angebote für einzelne Mitarbeitende schaffen. Der erste Schritt ist eine systematische Ermittlung der psychosozialen Belastungen im Betrieb, danach folgen Massnahmen an Arbeitsmenge, Arbeitsorganisation, Zuständigkeiten und Führung. Die Studienlage zur Wirksamkeit einzelner betrieblicher Programme ist uneinheitlich, weshalb die Wirkung im eigenen Betrieb überprüft werden sollte statt vorausgesetzt.
- Belastungen erheben: Befragung oder strukturierte Gespräche, ausgewertet nach Team und Funktion, nicht nur als Gesamtwert für den Betrieb.
- Arbeitsmenge und Fristen prüfen: Prioritäten festlegen, Puffer einplanen, Aufträge klar und widerspruchsfrei formulieren.
- Handlungsspielraum erweitern: Einfluss auf Reihenfolge, Tempo und Vorgehen dort geben, wo es die Aufgabe zulässt.
- Erreichbarkeit regeln: verbindliche Absprachen zu Nachrichten und Anrufen ausserhalb der Arbeitszeit, für alle Stufen gleich.
- Führungskräfte befähigen: Schulung im Erkennen von Überlastung und im Umgang mit Konflikten, mit klaren Zuständigkeiten für Meldungen.
- Anlaufstelle benennen: eine niederschwellige, vertrauliche Stelle innerhalb oder ausserhalb des Betriebs.
Kleinere Betriebe sind dabei nicht auf sich gestellt. Das SECO stellt Wegleitungen und Merkblätter zum Gesundheitsschutz bereit, die kantonalen Arbeitsinspektorate beraten in Vollzugsfragen, und Gesundheitsförderung Schweiz veröffentlicht mit dem Job-Stress-Index Vergleichswerte, an denen sich eine betriebliche Erhebung ausrichten lässt. Nützlich ist zudem, die Massnahmen nach einem festgelegten Zeitraum erneut zu überprüfen: Eine Erhebung ohne anschliessende Wiederholung zeigt einen Zustand, aber keine Entwicklung, und sie sagt nichts darüber aus, ob die getroffenen Massnahmen im Betrieb tatsächlich etwas verändert haben.
Was können Erwerbstätige selbst tun?
Erwerbstätige können ihre eigene Erholung beeinflussen, ihre Belastungsquellen benennen und Überlastung frühzeitig melden. Was sie in der Regel nicht können, ist eine strukturelle Überlastung durch persönliche Massnahmen ausgleichen: Wenn die Arbeitsmenge dauerhaft über der verfügbaren Zeit liegt, verschiebt individuelles Vorgehen das Problem, statt es zu lösen. Diese Einordnung ist wichtig, damit die Verantwortung dort bleibt, wo das Arbeitsgesetz sie ansiedelt.
Innerhalb dieses Rahmens gibt es einen sinnvollen persönlichen Spielraum. Dazu zählen Pausen, die tatsächlich genommen werden, ein erkennbarer Abschluss des Arbeitstages, Bewegung im Alltag und ausreichend Schlaf. Zu einzelnen Entspannungsverfahren und zur Wirkung von Bewegung auf das Stresssystem bestehen eigene Beiträge in diesem Dossier, in denen die jeweilige Beleglage getrennt dargestellt ist.
Wenn Erschöpfung, Schlafprobleme oder Reizbarkeit über mehrere Wochen anhalten und der Alltag nicht mehr wie gewohnt gelingt, ist eine fachliche Abklärung angezeigt. Erste Anlaufstelle ist in der Schweiz üblicherweise die Hausarztpraxis, die über weitere Schritte und über eine allfällige Überweisung entscheidet. Wie der weitere Weg verläuft und was die Krankenkasse dabei übernimmt, ist Gegenstand eines separaten Beitrags dieses Dossiers.
Quellen
- SECO: Arbeitsbedingungen und Gesundheit, ausgewählte Ergebnisse der Schweizerischen Gesundheitsbefragung 2012, 2017 und 2022 (seco.admin.ch).
- Staatssekretariat für Wirtschaft SECO: Arbeitsbedingungen, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz in der Schweiz. Ergebnisse des Flash Eurobarometer 2022 (OSH Pulse Survey). Bern 2023.
- Grebner, S., Berlowitz, I., Alvarado, V., Cassina, M. (2011). Stress-Studie 2010: Stress bei Schweizer Erwerbstätigen. Herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO.
- Gesundheitsförderung Schweiz, Universität Bern und ZHAW: Job-Stress-Index 2022, Faktenblatt 72, Befragung von 3022 Erwerbstätigen.
- Arbeitsgesetz ArG, Artikel 6 (Pflichten der Arbeitgeber), und Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz ArGV 3, Artikel 2 (Grundsatz), mit den Wegleitungen des SECO.
- Obligationenrecht OR, Artikel 328: Schutz der Persönlichkeit der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers.
- ISO 10075-1: Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung, Begriffe Belastung und Beanspruchung.
Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt weder eine medizinische Beratung noch eine Rechtsberatung. Anhaltende Beschwerden gehören ärztlich abgeklärt; für arbeitsrechtliche Fragen im Einzelfall sind das zuständige kantonale Arbeitsinspektorat oder eine Rechtsberatung zuständig. In einer Notfallsituation gilt in der Schweiz die Nummer 144.