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Das erste Gespräch: was Sie erwartet

Zuhören8 Min. LesezeitZuletzt geprüft: August 2026

Person wartet ruhig in einem hellen, aufgeräumten Wartebereich mit Pflanze und zwei Stühlen

Das erste Gespräch bei einer Fachperson für Beratung oder Psychotherapie dient dem Kennenlernen und der Klärung des Anliegens, nicht bereits einer Lösung. Es dauert in der Schweiz meist 50 bis 60 Minuten, unterliegt der beruflichen Schweigepflicht und endet in der Regel mit der gemeinsamen Frage, ob eine Zusammenarbeit sinnvoll erscheint. Wer den Ablauf kennt, geht ruhiger hinein und kann besser entscheiden.

Wie läuft ein erstes Gespräch ab?

Ein erstes Gespräch folgt fast immer denselben fünf Schritten: Ankommen und Rahmen klären, das Anliegen schildern, Nachfragen der Fachperson, Rahmenbedingungen wie Kosten und Termine besprechen, Entscheid über das weitere Vorgehen. Die Reihenfolge kann sich verschieben, und je nach Fachperson und Kanton unterscheiden sich Formulare und Dauer. Die fünf Elemente kommen aber in nahezu jedem Erstgespräch vor.

Typischer Ablauf eines Erstgesprächs
SchrittWas geschiehtZeitanteil
1. AnkommenBegrüssung, kurze Erklärung zu Ablauf, Dauer und Vertraulichkeitrund 5 Minuten
2. Ihr AnliegenSie schildern in eigenen Worten, weshalb Sie gekommen sind10 bis 20 Minuten
3. NachfragenDie Fachperson fragt nach Verlauf, Umfeld und bisherigen Erfahrungen10 bis 15 Minuten
4. RahmenHonorar oder Abrechnung, Sitzungsabstände, Absageregeln5 bis 10 Minuten
5. EntscheidOb und wie es weitergeht; eine sofortige Zusage ist nicht nötigrund 5 Minuten

Es gibt keine Prüfung und keine richtige Art, das eigene Anliegen zu erzählen. Manche Menschen bringen eine geordnete Schilderung mit, andere beginnen mitten in einer Episode und ordnen erst im Gespräch. Beides ist üblich. Die Fachperson strukturiert nach, wenn es nötig wird.

Der Rahmen unterscheidet sich je nach Anlaufstelle. In einer privaten Praxis führen Sie das Gespräch meist direkt mit der Person, bei der Sie später bleiben. Bei einer Beratungsstelle einer Gemeinde oder einer Organisation übernimmt das Erstgespräch manchmal eine Person, die anschliessend intern weiterverweist. Fragen Sie am Anfang, mit wem Sie sprechen und wie es danach organisiert ist, damit Sie Ihre Geschichte nicht zweimal erzählen müssen, ohne es zu erwarten.

Was soll ich vorbereiten?

Für das erste Gespräch braucht es keine schriftliche Vorbereitung. Hilfreich ist es, sich vorher zwei oder drei Sätze zum Anliegen zurechtzulegen und die eigenen Fragen zu Kosten und Ablauf zu notieren, weil diese am Ende der Stunde oft vergessen gehen. Versichertenkarte und, falls vorhanden, eine ärztliche Anordnung gehören ebenfalls dazu.

  • Was möchte ich verändern, und woran würde ich merken, dass sich etwas verändert hat?
  • Seit wann beschäftigt mich das, und was hat sich zuletzt verschoben?
  • Was habe ich bisher versucht, und was davon hat etwas gebracht?
  • Wie arbeiten Sie, und wie oft finden die Sitzungen statt?
  • Was kostet eine Sitzung, wie wird abgerechnet und bis wann kann ich absagen?

Wer sich das Sprechen schwer vorstellen kann, darf die Notizen mitbringen und vorlesen. Wer Deutsch nicht als Erstsprache spricht, klärt am besten vorab, ob die Fachperson eine andere Sprache anbietet oder ob eine Übersetzung organisiert werden kann; manche Beratungsstellen arbeiten mit interkulturellem Dolmetschen. Und wenn Sie unsicher sind, ob Sie überhaupt am richtigen Ort sind, ist genau das ein zulässiger erster Satz.

Kann ich jemanden zum ersten Gespräch mitnehmen?

Eine Begleitperson zum ersten Gespräch mitzubringen ist grundsätzlich möglich, muss aber vorher angekündigt werden. Viele Fachpersonen führen einen Teil des Erstgesprächs dann trotzdem allein mit Ihnen, weil manche Themen in Anwesenheit einer nahestehenden Person schwerer zur Sprache kommen. Bei Kindern und Jugendlichen ist die Anwesenheit der Eltern zu Beginn meist vorgesehen, das Vorgehen wird im Einzelfall abgesprochen.

Wie lange dauert eine Sitzung?

Eine Einzelsitzung dauert in der Schweiz üblicherweise 50 bis 60 Minuten. Erstgespräche fallen mitunter etwas länger aus, weil administrative Punkte dazukommen. Für Paar-, Familien- oder Gruppengespräche sind längere Einheiten verbreitet, und die Dauer wird zu Beginn vereinbart.

Wie viele Sitzungen folgen, lässt sich nach dem ersten Termin selten seriös beziffern. Seriös ist die Antwort, dass nach einigen Sitzungen gemeinsam Bilanz gezogen wird. Wenn eine Fachperson im Erstgespräch eine feste Anzahl Sitzungen und ein garantiertes Ergebnis verspricht, ist Zurückhaltung angebracht.

Was kostet das erste Gespräch und wer bezahlt?

Die Kosten hängen davon ab, ob das Gespräch als psychologische Psychotherapie über die obligatorische Krankenpflegeversicherung läuft oder als frei vereinbarte Beratung. Seit dem 1. Juli 2022 wird psychologische Psychotherapie in der Schweiz im sogenannten Anordnungsmodell auf ärztliche Anordnung über die Grundversicherung abgerechnet; davor war der Weg über die Delegation an eine Ärztin oder einen Arzt nötig. Beratung, Coaching und Begleitangebote ohne diesen Rahmen sind Selbstzahlerleistungen.

Auch bei Abrechnung über die Grundversicherung tragen Sie Franchise und Selbstbehalt selbst. Eine ärztliche Anordnung umfasst in der Regel eine begrenzte Anzahl Sitzungen und kann verlängert werden; die genauen Bedingungen legt die Krankenpflege-Leistungsverordnung fest und wird von der Krankenkasse geprüft. Klären Sie vor dem Termin bei der Fachperson und bei Ihrer Krankenkasse ab, was in Ihrem Fall gilt, und fragen Sie nach dem Stundenansatz und der Absagefrist.

Honorare für nicht kassenpflichtige Angebote werden frei festgelegt und sind deshalb nicht mit einer einzigen Zahl zu beziffern. Manche Beratungsstellen von Gemeinden, Kirchen oder gemeinnützigen Organisationen arbeiten kostenlos oder mit einem nach Einkommen abgestuften Beitrag. Wenn Geld ein Hindernis ist, ist es sinnvoll, das offen anzusprechen: Es ist eine gängige Frage, und es gibt in vielen Kantonen niederschwellige Angebote, die genau dafür bestehen.

Was gilt zur Schweigepflicht?

Fachpersonen für Psychotherapie und Beratung unterstehen einer beruflichen Schweigepflicht: Was Sie erzählen, bleibt im Raum. Das Berufsgeheimnis ist im Schweizerischen Strafgesetzbuch strafrechtlich geschützt, und das Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG, SR 935.81) verankert die Verschwiegenheit als Berufspflicht für psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Für den Umgang mit Ihren Daten gilt zusätzlich das revidierte Datenschutzgesetz, das seit dem 1. September 2023 in Kraft ist.

Die Schweigepflicht ist weit, aber nicht grenzenlos. Sie können die Fachperson schriftlich davon entbinden, etwa für den Austausch mit der zuweisenden Ärztin. Daneben bestehen gesetzlich geregelte Ausnahmen, und für die Abrechnung über die Krankenkasse werden bestimmte administrative Angaben übermittelt. Wie das in der Praxis gehandhabt wird, dürfen Sie im Erstgespräch fragen; eine gute Fachperson erklärt es von sich aus. Auch nicht anerkannte Berufsgruppen können vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sein, der Schutz ist dort aber anders ausgestaltet.

Was tun, wenn es nicht passt?

Sie sind nach einem Erstgespräch zu nichts verpflichtet. Ein erstes Gespräch ist ausdrücklich auch dazu da, zu prüfen, ob die Zusammenarbeit stimmt, und ein Wechsel nach einem oder zwei Terminen ist üblich und kein Scheitern. Fachpersonen kennen das und nehmen es in aller Regel sachlich auf.

Hilfreich ist eine kurze, klare Rückmeldung statt eines stillen Verschwindens, weil ein Termin sonst blockiert bleibt. Drei Formulierungen, die ohne Begründung auskommen:

  • «Ich danke Ihnen für das Gespräch. Ich möchte es bei einem Termin belassen.»
  • «Ich habe gemerkt, dass ich einen anderen Rahmen suche. Ich melde mich nicht weiter.»
  • «Ich brauche noch Bedenkzeit und melde mich, falls ich einen weiteren Termin möchte.»

Wenn der Grund benennbar ist, etwa ein Arbeitsstil, der nicht zu Ihnen passt, ist die Rückmeldung für beide Seiten nützlich. Nötig ist sie nicht. Von einem Unbehagen zu unterscheiden ist die Erfahrung, dass ein Gespräch anstrengend war, weil ein schwieriges Thema zur Sprache kam: Das ist kein Zeichen dafür, dass die Fachperson nicht passt. Wenn Sie unsicher sind, hilft ein zweiter Termin mehr als eine schnelle Entscheidung.

Was passiert nach dem ersten Gespräch?

Nach dem ersten Gespräch wird üblicherweise ein Rahmen vereinbart: Anliegen, Sitzungsabstand, Abrechnung und ein Zeitpunkt, an dem gemeinsam überprüft wird, ob die Richtung stimmt. Wöchentliche oder zweiwöchentliche Termine sind verbreitet, längere Abstände ebenfalls möglich. Das Vorgehen unterscheidet sich je nach Fachperson, Methode und Kanton.

Häufig folgt noch etwas Administratives: eine ärztliche Anordnung einholen, ein Formular unterschreiben, eine Entbindung von der Schweigepflicht für den Austausch mit einer anderen Stelle prüfen. Wenn sich im Erstgespräch zeigt, dass ein anderes Angebot besser passt, etwa eine spezialisierte Stelle oder eine Gruppe, gehört auch die Weiterverweisung zum möglichen Ergebnis. Ein Erstgespräch, das mit einer klaren Weiterverweisung endet, war kein verlorener Termin.

Die ersten Tage danach fühlen sich unterschiedlich an. Manche berichten von Erleichterung, andere von Müdigkeit, weil das Erzählen anstrengt. Beides sagt nichts darüber aus, ob die Zusammenarbeit taugt; darüber entscheidet eher, wie es sich nach drei oder vier Sitzungen anfühlt.

Was tun, wenn die Situation nicht warten kann?

Wartezeiten auf einen Ersttermin können mehrere Wochen betragen. Wenn die Belastung in dieser Zeit zu gross wird, gibt es in der Schweiz rund um die Uhr erreichbare Anlaufstellen: Die Dargebotene Hand unter der Nummer 143 für Erwachsene, Pro Juventute unter 147 für Kinder und Jugendliche. Bei unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben gilt der Sanitätsnotruf 144. Diese Angebote ersetzen keine Behandlung, sie überbrücken.

Quellen

  • Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG), SR 935.81, Fedlex, Schweizerische Eidgenossenschaft.
  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bestimmung zum Berufsgeheimnis, SR 311.0, Fedlex.
  • Bundesamt für Gesundheit (BAG): Psychologische Psychotherapie im Anordnungsmodell, in Kraft seit 1. Juli 2022.
  • Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV), SR 832.112.31, Fedlex.
  • Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), SR 235.1, revidierte Fassung in Kraft seit 1. September 2023.
  • Die Dargebotene Hand (Telefon 143) und Pro Juventute Beratung + Hilfe (Telefon 147), Schweiz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine medizinische, psychotherapeutische oder rechtliche Beratung. Bei gesundheitlichen Beschwerden wenden Sie sich an eine Ärztin, einen Arzt oder eine anerkannte Fachperson.